Als Dashcams bezeichnet man kleine Kameras auf dem Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe die dazu dienen, Frontalaufnahmen zu machen. Nun stellt sich die Frage, in welchem rechtlichen Kleid diese Aufnahmen daher kommen.

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Prinzipiell darf jede Person öffentliche Aufnahmen für den Eigengebrauch erstellen solange sich diese im Rahmen des Art. 2 Abs. 2 lit. A des Datenschutzgesetzes befinden.
Gemäss der Rechtsprechung dürfen solche Aufnahmen jedoch in einem Strafverfahren verwertet werden, auch wenn die Aufnahmen widerrechtlich erstellt wurden (BGE 6B_1241/2016, E. 1.2.2.). Für die tatsächliche Verwertung der Aufnahmen müssen einige Faktoren berücksichtigt werden. Unteranderem die Schwere des Delikts, öffentliches Interesse, Einschnitte in die Grundrechte eines Dritten und Weitere. Spricht diese Berücksichtigung für eine Verwertung der Aufnahmen, dürfen diese als Beweismittel in einem Strafverfahren hinzugezogen werden.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Aufnahmen mit einer Dashcam für den ausschliesslichen Eigengebrauch strafrechtlich unbedenklich sind. Falls die Aufnahmen jedoch als Grundlage einer Anzeige dienen sollen, ist hier der Grundsatz „Unverwertbarkeit als Regel und Verwertbarkeit als Ausnahme“ zu beachten. Dies dient zur Gewährleistung der Erhebung von Beweisen durch die zuständigen Behörden und nicht durch Privatpersonen.
In diesem Artikel finden Sie genauere Informationen über die rechtliche Situation der Dashcams in Deutschland:
Dashcam: Ist sie erlaubt oder verboten in Deutschland? https://www.bussgeldkatalog.org/dashcam/
(Touring Magazin, Juli/August 2019)
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